Aus den Erwägungen 1. 1.1 Im vorliegenden Verfahren stellt sich vorab die Frage der Beschwerdelegitimation: Die Beschwerdegegner R. und C.S. bestreiten die Beschwerdeberechtigung von M. B. (nachstehend: Beschwerdeführerin) und machen geltend, die Beschwerdeführerin habe sich innerhalb der Auflagefrist nicht formrichtig am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt, weil ihre Einwendung vom 24. Juni 2015 – trotz vermutungsweisem Hinweis auf die Formerfordernisse einer Einwendung in der Baugesuchspublikation – keinen Antrag enthalten habe;