letzt, weil es in der Dispositionsfreiheit der Privaten liegt, die Gebäudeabstände zu verkleinern und eine grössere Beschattung hinzunehmen (vgl. § 47 Abs. 2 BauG). Ohnehin erscheint die Beschattung des Gebäudes auf Parzelle 3487 weniger problematisch, da der Gebäudeabstand 25 m und mehr beträgt und das Bauvorhaben nicht direkt vis-à-vis, sondern weiter westlich steht (vgl. erwähnter Fachbericht, Abbildung S. 8). In diesem Punkt ist die Beschwerde demnach unbegründet. 2017 Verwaltungsrechtspflege 427 VII. Verwaltungsrechtspflege