Das Bundesgericht hat ferner entschieden, dass bereits bestehende Schattenwürfe berücksichtigt werden müssten. Werde die vorhandene Beschattung nicht miteinbezogen, könne der angestrebte Schutzzweck je nach den Umständen nicht erreicht werden, sei es doch denkbar, dass zwar jedes einzelne Hochhaus für sich genommen keinen übermässigen Schatten werfe, eine Summierung der Schattenwürfe aber die zonengemässe Nutzung bestehender Gebäude verunmögliche (BGer 1C_539/2011 vom 3. September 2012, Erw. 4.3). 3.2 Im vorliegenden Fall ergibt sich das Problem der Beschattung vor allem aufgrund des Gefälles, das das natürlich gewachsene Terrain hier aufweist.