Vielmehr müssen die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die öffentlichen Interessen berücksichtigt werden, die eine Erhöhung der Beschattung rechtfertigen können. Entsprechend hat das Bundesgericht unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses der haushälterischen Bodennutzung in einem Fall eine Beschattung an mittleren Wintertagen während insgesamt drei Stunden und 16 Minuten als zulässig erachtet (BGer 1C_240/2016 vom 5. Januar 2017, Erw. 5.2). Das Bundesgericht hat ferner entschieden, dass bereits bestehende Schattenwürfe berücksichtigt werden müssten.