Stunden betragen. Die mittleren Wintertage fallen auf den 8. Februar und den 3. November (BGer 1C_539/2011 vom 3. September 2012 Erw. 4; siehe dagegen die teilweise abweichende frühere Praxis im Kanton Aargau: BGer 1C_26/2010 vom 17. Juni 2010, Erw. 2.3, sowie FRITZ STUBER, Kantonale Besonnungsvorschriften für den Wohnungsbau: Aargau und Zürich als Extremfälle, in: Schweizer Ingenieur und Architekt Nr. 4 vom 21. Januar 1993, S. 59). Das Bundesgericht hat darauf hingewiesen, dass die Regelung, wonach nur ein zweistündiger Verlust der Besonnung zulässig sei, die Beschattung des ganzen Gebäudes meine.