3. Schattenwurf 3.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden eine unzulässige Beschattung ihrer eigenen Liegenschaft 1424 und der östlich angrenzenden Liegenschaft 3487. Alle Gebäude müssen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen, wie namentlich in Bezug auf eine genügende Besonnung (§ 52 Abs. 1 BauG). Weitere präzisierende Bestimmungen zur Zulässigkeit des Schattenwurfs enthält das kantonale Recht nicht.