{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2017-04-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_BVURA-16-574_2017-04-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2515", "Checksum": "cf260b6fe419b2c0b0abcfd8ae99fcf1"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["BVURA.16.574"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 13.04.2017 BVURA.16.574"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 13.04.2017 BVURA.16.574"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 13.04.2017 BVURA.16.574"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schattendiagramm \n- Der Schattenwurf wird an den mittleren Wintertagen, dem 8. 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November, gemessen (Erw. 3.1).\n- Eine zusätzliche Beschattung um wenige Minuten steht – in Abwägung der Interessen – der freien Anordnung eines Attikageschosses\nnicht entgegen (Erw. 3).\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom\n13. April 2017 (BVURA.16.574)\n\nAus den Erwägungen\n\n3. Schattenwurf\n3.1\nDie Beschwerdeführenden beanstanden eine unzulässige Beschattung ihrer eigenen Liegenschaft 1424 und der östlich\nangrenzenden Liegenschaft 3487.\nAlle Gebäude müssen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen, wie namentlich in Bezug auf eine genügende\nBesonnung (§ 52 Abs. 1 BauG). Weitere präzisierende Bestimmungen zur Zulässigkeit des Schattenwurfs enthält das kantonale Recht\nnicht. Ob eine übermässige Beeinträchtigung durch Schattenwurf\nvorliegt, ist allerdings nach aargauischer Praxis nur zu überprüfen,\nwenn die durch die Bau- und Nutzungsordnung vorgegebenen\nGrenzabstände unter- oder die Gebäudehöhen überschritten werden,\nüberdies aber auch, wenn – wie hier – ein Attikageschoss realisiert\nwird und sich die Frage stellt, ob wegen der frei gewählten Anordnung der Attikafläche das Nachbargrundstück übermässig beeinträchtigt wird (vgl. Anhang 3 BauV: § 12 ABauV; VERENA\nSOMMERHALDER FORESTIER, in: Kommentar zum Baugesetz des\nKantons Aargau, Bern 2013, § 52 N 67, RRB 2006-000075 vom\n25. Januar 2006, Erw. 2b; EBVU BDRA.04.486 vom 7. Februar\n2005, Erw. 6b).\nDie zulässige Dauer des Schattenwurfs auf eine Nachbarliegenschaft darf an einem mittleren Wintertag in der Regel höchstens zwei\n422 Verwaltungsbehörden 2017\n\nStunden betragen. Die mittleren Wintertage fallen auf den 8. Februar\nund den 3. November (BGer 1C_539/2011 vom 3. September 2012\nErw. 4; siehe dagegen die teilweise abweichende frühere Praxis im\nKanton Aargau: BGer 1C_26/2010 vom 17. Juni 2010, Erw. 2.3, sowie FRITZ STUBER, Kantonale Besonnungsvorschriften für den Wohnungsbau: Aargau und Zürich als Extremfälle, in: Schweizer Ingenieur und Architekt Nr. 4 vom 21. Januar 1993, S. 59).\nDas Bundesgericht hat darauf hingewiesen, dass die Regelung,\nwonach nur ein zweistündiger Verlust der Besonnung zulässig sei,\ndie Beschattung des ganzen Gebäudes meine. Wenn nur ein Teil des\nGebäudes oder der betroffenen Parzelle beschattet würde, müsse dies\nbei der Beurteilung der geltend gemachten Beeinträchtigung berücksichtigt werden. Zudem kann die Grössenordnung von zwei Stunden\ngemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen absoluten\nCharakter haben und für sich allein nicht entscheidend sein. Vielmehr müssen die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die\nöffentlichen Interessen berücksichtigt werden, die eine Erhöhung der\nBeschattung rechtfertigen können. Entsprechend hat das Bundesgericht unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses der\nhaushälterischen Bodennutzung in einem Fall eine Beschattung an\nmittleren Wintertagen während insgesamt drei Stunden und 16 Minuten als zulässig erachtet (BGer 1C_240/2016 vom 5. Januar 2017,\nErw. 5.2).\nDas Bundesgericht hat ferner entschieden, dass bereits bestehende Schattenwürfe berücksichtigt werden müssten. Werde die\nvorhandene Beschattung nicht miteinbezogen, könne der angestrebte\nSchutzzweck je nach den Umständen nicht erreicht werden, sei es\ndoch denkbar, dass zwar jedes einzelne Hochhaus für sich genommen keinen übermässigen Schatten werfe, eine Summierung der\nSchattenwürfe aber die zonengemässe Nutzung bestehender Gebäude\nverunmögliche (BGer 1C_539/2011 vom 3. September 2012,\nErw. 4.3).\n3.2\nIm vorliegenden Fall ergibt sich das Problem der Beschattung\nvor allem aufgrund des Gefälles, das das natürlich gewachsene\nTerrain hier aufweist. So liegt die Bauparzelle gegenüber der im\n2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 423\n\n"}