4.2 Diese Ausführungen der Fachperson sind durchaus nachvollziehbar und schlüssig. Der Augenschein hat gezeigt, dass sich Indach- von Aufdachanlagen optisch in Bezug auf den Niveauunterschied von Panelfeld zu übrigem Dach frappant unterscheiden und so eine Aufdachanlage die Dachgestaltung stark unruhig macht. Der Gemeinderat ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Aufdachanlage wegen der wesentlichen Beeinträchtigung des Ortsbilds nicht bewilligt werden kann. Ebenso ist den Bemerkungen der Fachperson zu folgen, dass zwar einzelne Bausünden (Bahnhofstrasse 125 und 129) vorhanden seien, das Ortsbild aber dennoch als weitgehend intakt einzustufen sei.