 Zu bevorzugen sind wenn möglich, insbesondere bei Neubausituationen und Dacherneuerungen, in die Dachhaut integrierte Anlagen. Ähnliche Formulierungen enthält auch das kantonale Merkblatt "Solaranlagen; Grundlagen zur Erstellung", Fassung von November 2016, auf das die BNO pauschal verweist (§ 9 Abs. 4 BNO). Im Merkblatt heisst es (S. 18, Ziff. 3.1; S 20 Ziff. 3.2.2): Werden Solaranlagen auf schutzwürdigen und geschützten Objekten oder in Schutzgebieten geplant, gelten erhöhte Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Integration.