Bei Solaranlagen ist – nebst der Anordnung auf dem Dach und der Integration ins Ortsbild – namentlich die Integration in das Dach ausdrückliches Kriterium für die Beurteilung der Einordnung (§ 53 Abs. 2 lit. c BNO). Das "Merkblatt für Solaranlagen in Kernzonen" vom 8. August 2011, das der Gemeinderat am 15. August 2011 beschlossen hat, formuliert für alle Kernzonen namentlich folgende Gestaltungskriterien:  Die Anlagen sollen sich der optischen Erscheinung am Gebäude unterordnen und gestalterisch gut in die bestehende Umgebung einfügen. … 2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 411