(…) (…) Nach dem Gesagten sind mit der Veräusserung der Waldparzelle Nr. X an die B. keine Beeinträchtigungen der mit der Waldgesetzgebung verfolgten Ziele zu erwarten. Die durch die Abteilung Wald der Ortsbürgergemeinde H. erteilte Bewilligung steht dementsprechend im Einklang mit Art. 25 Abs. 1 WaG und der diesbezügliche Entscheid vom 30. Juli 2015 lässt sich daher rechtlich nicht beanstanden. Die durch die Ortsbürgergemeinde T. gegen die Bewillligung der Veräusserung an die B. erhobene Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen. (…)