408 Verwaltungsbehörden 2017 4.2 Gemäss der Aktenlage ist es grundsätzlich – auch seitens der Beschwerdeführerin – unbestritten geblieben, dass die B. in der Lage ist, die Waldbewirtschaftung ordnungsgemäss auszuführen. Zudem lassen sich den Akten auch keine Anhaltspunkte entnehmen, dass die vorgesehene Veräusserung eine Beeinträchtigung der Waldfunktionen nach sich ziehen könnte. Vielmehr erweist sich die B. aufgrund ihrer Struktur und Anlage grundsätzlich als geeignet, Wald sachgemäss zu bewirtschaften und zu pflegen.