{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2017-02-03", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_BVURA-16-533_2017-02-03.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2512", "Checksum": "43cf39d9f0166ce1642135a3a5e18d51"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["BVURA.16.533"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 03.02.2017 BVURA.16.533"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 03.02.2017 BVURA.16.533"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 03.02.2017 BVURA.16.533"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solaranlage \nUnzulässigkeit einer Aufdach-Fotovoltaikanlage in einer Kernzone, wenn sie –anders als eine Indachanlage –die Dachgestaltung stark unruhig macht und das Ortsbild wesentlich beeinträchtigt"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:22", "Checksum": "ebd5a69907b81ee271476b6685f19712", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 03.02.2017 BVURA.16.533\nRegeste:\nSolaranlage \nUnzulässigkeit einer Aufdach-Fotovoltaikanlage in einer Kernzone, wenn sie –anders als eine Indachanlage –die Dachgestaltung stark unruhig macht und das Ortsbild wesentlich beeinträchtigt\n\n408 Verwaltungsbehörden 2017\n\n4.2\nGemäss der Aktenlage ist es grundsätzlich – auch seitens der\nBeschwerdeführerin – unbestritten geblieben, dass die B. in der Lage\nist, die Waldbewirtschaftung ordnungsgemäss auszuführen. Zudem\nlassen sich den Akten auch keine Anhaltspunkte entnehmen, dass die\nvorgesehene Veräusserung eine Beeinträchtigung der Waldfunktionen\nnach sich ziehen könnte. Vielmehr erweist sich die B. aufgrund ihrer\nStruktur und Anlage grundsätzlich als geeignet, Wald sachgemäss zu\nbewirtschaften und zu pflegen. Als kantonale Naturschutzorganisation hat sie denn auch den Schutz, die Pflege, den Erhalt und die\nWiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen,\nTieren und Pflanzen zum Ziel. Insbesondere setzt sie sich dabei auch\nfür die Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt (Biodiversität) ein. (…)\n(…)\nNach dem Gesagten sind mit der Veräusserung der Waldparzelle\nNr. X an die B. keine Beeinträchtigungen der mit der Waldgesetzgebung verfolgten Ziele zu erwarten. Die durch die Abteilung Wald der\nOrtsbürgergemeinde H. erteilte Bewilligung steht dementsprechend\nim Einklang mit Art. 25 Abs. 1 WaG und der diesbezügliche Entscheid vom 30. Juli 2015 lässt sich daher rechtlich nicht beanstanden.\nDie durch die Ortsbürgergemeinde T. gegen die Bewillligung der\nVeräusserung an die B. erhobene Beschwerde ist demzufolge\nvollumfänglich abzuweisen.\n(…)\n\n86 Solaranlage\nUnzulässigkeit einer Aufdach-Fotovoltaikanlage in einer Kernzone, wenn\nsie – anders als eine Indachanlage – die Dachgestaltung stark unruhig\nmacht und das Ortsbild wesentlich beeinträchtigt\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom\n3. Februar 2017 (BVURA.16.533)\n2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 409\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Bauvorhaben\nDer Beschwerdeführer will auf seinem Gebäude an der Hauptstrasse (Parzelle 853) eine 67 m2 grosse Aufdach-Fotovoltaikanlage\nmit insgesamt 41 Modulen realisieren. Die einen Module (2x16) sollen in zwei Reihen im oberen Bereich des Hauptdachs, die anderen\n(3x3) auf dem Wintergartenvorbau angebracht werden.\nDie Gemeinde hat eine Baubewilligung verweigert mit der Begründung, dass es in der Kernzone nur Indachanlagen gebe und Aufdachanlagen aus Gründen des Ortsbildschutzes nicht bewilligt würden. Der Beschwerdeführer hingegen hält den Entscheid für bundesrechtswidrig und aus Kosten- und Energieeffizienzgründen für\nunverhältnismässig. Auch würde die geplante Anlage optisch nicht\nstören.\n3. Rechtliche Grundlagen\n3.1\nDie Bauparzelle liegt in der Kernzone K2.\nEs handelt sich dabei um eine Schutzzone, wo das Erstellen von\nSolaranlagen der Baubewilligungspflicht unterliegt (Art. 9 Abs. 4\nBNO, § 49a Abs. 2 BauV, Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG).\nBei der Beurteilung der Zulässigkeit von Solaranlagen sind allgemein die Bestrebungen des Bundesgesetzgebers zu beachten, solche Anlagen auf der Ebene des Raumplanungsrechts zu fördern. Der\nBund hat im Raumplanungsgesetz auf den 1. Januar 2008 hin einen\nArt. 18a eingefügt. Dieser verlangt, dass in Bau- und Landwirtschaftszonen sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte\nSolaranlagen zu bewilligen sind, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden. In der Referendumsabstimmung vom 3. März 2013 hiessen die Stimmbürger zudem eine Revision von Art. 18a RPG gut.\nDieser befreit Solaranlagen unter gewissen Voraussetzungen von der\nBaubewilligungspflicht (Abs. 1) und erklärt, dass die Interessen an\nder Nutzung der Solarenergie auf bestehenden und neuen Bauten den\nästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen (Abs. 4). Art. 18a\nAbs. 2 RPG räumt dem kantonalen Gesetzgeber allerdings einen ge-\n410 Verwaltungsbehörden 2017\n\n"}