Nachdem in dieser diverse Bauten mit geringen bis gar keinen Grenzabständen vorhanden sind, die Vielfalt der Abstände aus Sicht des Ortsbilds an dieser Lage geradezu typisch ist und hieran ein grosses öffentliches Interesse besteht und dem vorliegend auch keine überwiegenden privaten Interessen entgegenstehen, steht einer Aufstockung der Garage mit einem Grenzabstand von 2,85 m öffentlich-rechtlich nichts entgegen. Der zwischen den beiden Parzellen vorhandene Dienstbarkeitsvertrag ist für die vorliegende Situation öffentlich-rechtlich ohne Belang, da das öffentliche Recht in dieser Hinsicht nicht an das Privatrecht an-