… 5.4 Fazit Zusammenfassend kann der Auffassung der Beschwerdeführenden, dass vorliegend ein Grenzabstand von 4 m einzuhalten wäre, nicht gefolgt werden. Gemäss den einschlägigen Zonenbestimmungen haben sich Neu-, An- und Umbauten insbesondere in Stellung und Massstab den bestehenden Bauten anzupassen, d.h. es ist diesbezüglich auf die bauliche Umgebung abzustellen.