Soweit der gesetzlich vorgesehene Grenzabstand aber eingehalten ist, nimmt das öffentliche Recht keine Rücksicht auf privatrechtliche Vereinbarungen. Ist der Grenzabstand damit eingehalten, kann dieser nicht in öf- fentlich-rechtlich verbindlicher Weise erhöht werden (vgl. so im Ergebnis: VGE III/4 vom 18. Februar 2008, S. 5 f.). § 47 Abs. 2 BauG spricht denn auch lediglich von ungleicher Verteilung, Verkleinerung oder Aufhebung der Grenzabstände mittels öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrags, nicht jedoch von einer Erhöhung. Dasselbe gilt, wenn der Gesetzgeber – wie hier (vgl. § 8 Abs. 5 BNO) – eine einzelfallweise Festlegung des Grenzabstands durch den Gemeinderat vorsieht.