Soweit diese unterschritten sind, hat die Baubewilligungsbehörde ausserdem abzuklären, ob die Voraussetzungen für eine Unterschreitung des gesetzlichen Grenzabstands erfüllt sind (vgl. § 47 Abs. 2 BauG). Werden diese eingehalten, hat die Baubewilligungsbehörde dagegen nicht zu prüfen, ob dem gewählten Grenzabstand privatrechtliche Vereinbarungen entgegenstehen. Es ist generell nicht Aufgabe der Baubewilligungsbehörde und der Rechtsmittelinstanzen, die Rechte Privater durch die Verweigerung einer Baubewilligung zu wahren, mögen diese Rechte noch so offenkundig sein. Diese Aufgabe ist von Verfassungs wegen den Zivilbehörden zugedacht.