Im Übrigen vermögen die Beschwerdeführenden aus dem Vorliegen des fraglichen Dienstbarkeitsvertrags öffentlich-rechtlich aber nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Diesbezüglich gilt Folgendes: Die Baubewilligungsbehörde muss lediglich prüfen, ob einem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche, insbesondere baupolizeiliche und raumplanerische, Hindernisse entgegenstehen. In diesem Zusammenhang muss sie untersuchen, ob sich das Bauvorhaben an die gesetzlichen Grenzabstände hält. Soweit diese unterschritten sind, hat die Baubewilligungsbehörde ausserdem abzuklären, ob die Voraussetzungen für eine Unterschreitung des gesetzlichen Grenzabstands erfüllt sind (vgl. § 47 Abs. 2 BauG).