Die fragliche Situation liegt in der zweiten Bautiefe und ist – was auch an der Augenscheinsverhandlung festgestellt werden konnte – vom Strassenraum zwar einsehbar, aber nicht in dominierender Weise. Auch in Anbetracht dessen kann von einer Beeinträchtigung des Ortsbildes durch den Grenzabstand von 2,85 m – was wie gesagt im Weiler S. nicht aussergewöhnlich ist – keine Rede sein. … Die dem Bauvorhaben entgegenstehenden privaten Interessen der Beschwerdeführenden werden durch einen Grenzabstand von 2,85 m ebenfalls nicht übermässig beeinträchtigt bzw. sind mit diesem ebenfalls verträglich.