Grenzabstand in der fraglichen Zone verfehlt und entspräche – dies ergibt sich explizit aus § 9 Abs. 3 BNO – offensichtlich auch nicht den Intentionen des Gesetzgebers. Ebenso ist die Auffassung der Fachperson, dass sich durch die Aufbaute der Zwischenraum zwischen den beiden Häusern verenge, aber nicht in einer für das Ortsbild nachteiligen Weise, für die Beschwerdeinstanz ohne Weiteres nachvollziehbar. Die fragliche Situation liegt in der zweiten Bautiefe und ist – was auch an der Augenscheinsverhandlung festgestellt werden konnte – vom Strassenraum zwar einsehbar, aber nicht in dominierender Weise.