Das Beibehalten der Vielfältigkeit, also das Vermeiden einheitlicher Abstände, sei mit einem hohen öffentlichen Interesse zu veranschlagen. Weiter hielt die Fachperson fest, dass der Zwischenraum zwischen den beiden Häusern vorliegend durch die Aufstockung zwar optisch verengt werde, aber nicht in einer Weise, die aus Sicht des Ortsbildes nachteilig wäre. Das Gebäude trete im Strassenraum zudem nicht wesentlich in Erscheinung. 5.2.6 Die Beschwerdeinstanz kann sich diesen nachvollziehbaren, in sich schlüssigen … Ausführungen der Fachperson ohne Weiteres anschliessen.