Damit auch künftig diese Struktur nicht verloren geht, stehen gewisse Gebäude unter Volumenschutz. Demgemäss hielt die kantonale Fachperson anlässlich der Augenscheinsverhandlung denn auch fest, dass die Einhaltung eines Grenzabstands von 4 m als Regelmass – wie von den Beschwerdeführenden gefordert – dem Charakter und den bestehenden Strukturen in der fraglichen Zone zuwiderlaufen und zu einer für diese Zone untypischen Gleichförmigkeit führen würde. Das Beibehalten der Vielfältigkeit, also das Vermeiden einheitlicher Abstände, sei mit einem hohen öffentlichen Interesse zu veranschlagen.