ist. Aus diesen Bestimmungen lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber u.a. die Grenzabstände in dieser Zone deshalb nicht festlegen wollte, weil die Zone dem Erhalt des Bestehenden dient. Die Referenzmasse, nach der sich Bauten in dieser Zone zu richten haben, ergeben sich – was sich insbesondere aus § 9 Abs. 3 BNO explizit ergibt – damit nicht aus Massen angrenzender Zonen, sondern aus Stellung und Massstab bestehender Bauten in der betreffenden Zone selbst, denen sich Neu- Um- und Anbauten gemäss § 9 Abs. 3 BNO anzupassen haben.