wohl den Schutz ortsgestalterisch wertvoller Einzelgebäude als auch Gebäudegruppen und deren Umgebung (vgl. § 9 Abs. 3 BNO). Es dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, welche sich in das Ortsbild einfügen. Neu-, Um- und Anbauten haben sich in Stellung, Bau- und Dachform, Massstab, Material- und Farbgebung den bestehenden Bauten anzupassen. Der Bau von Flachdächern auf Hauptbauten ist untersagt (§ 9 Abs. 3 BNO). Hinzu kommt, dass der Weiler S. gemäss ISOS als Weiler von regionaler Bedeutung eingestuft ist.