Nun ist aber zu berücksichtigen, dass das vorliegende Bauvorhaben im Ortsteil S. liegt, der integral der Dorfzone zugeordnet ist. In der Dorfzone sind Wohnungen, mässig störendes Gewerbe, landwirtschaftliche und öffentliche Bauten sowie Läden und Gaststätten zulässig (vgl. § 9 Abs. 1 BNO). Die Dorfzone bezweckt die Erhaltung und, wo dazu Anlass gegeben, die Wiederinstandstellung der baulichen Einheit und Eigenart des Ortsbildes. Dies betrifft so- 2016 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 401