5.2.4 Wie erwähnt, wurde die vorstehende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung insbesondere im Zusammenhang mit offenen Zonenbestimmungen für Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen entwickelt, in der nicht nur die Ausmasse der Baute offen gelassen wurden, sondern sich auch aus den übrigen Zonenbestimmungen keine Einschränkungen in Bezug auf Ausmasse und Nutzung der zulässigen Bauten ergaben. Nun ist aber zu berücksichtigen, dass das vorliegende Bauvorhaben im Ortsteil S. liegt, der integral der Dorfzone zugeordnet ist.