» Gestützt auf diese Rechtsprechung erachten die Beschwerdeführenden vorliegend in Anbetracht der Referenzwerte in § 8 Abs. 1 BNO einen Grenzabstand von 4 m als erforderlich. Anlässlich der Augenscheinsverhandlung brachten sie konkretisierend vor, als Referenzzone kämen die Landhauszone oder die Wohnzone W2 in Frage. 5.2.4