Wenn sich der kommunale Gesetzgeber nicht veranlasst gesehen habe, in Bezug auf die Errichtung von Bauten in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Vorschriften über die Nutzungsstärke und zulässige Bauweise zu erlassen, sei es dem Gemeinderat auch bei einer solchen Interessenlage verwehrt, die in den vergleichbaren Zonen bestehenden Vorschriften erheblich zu überschreiten, ohne dass das Gewaltenteilungsprinzip verletzt werde.» Gestützt auf diese Rechtsprechung erachten die Beschwerdeführenden vorliegend in Anbetracht der Referenzwerte in § 8 Abs. 1 BNO einen Grenzabstand von 4 m als erforderlich.