5.2.3 In der Dorfzone D, in der sich das Bauvorhaben befindet, hat der Gesetzgeber somit keinen kleinen Grenzabstand (numerisch) festgelegt, sondern überlässt dies dem Gemeinderat im Einzelfall unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (§ 8 Abs. 5 BNO). Die Beschwerdeführenden berufen sich diesbezüglich auf folgende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, die insbesondere im Zusammenhang mit Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen entwickelt wurde (vgl. AGVE 2002, S. 232 ff.): 2016 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 399