§ 4 Abs. 2 BauG in Verbindung mit § 24 BauG schützt diese Interessen. § 60 Abs. 2 BauV erweist sich damit als gesetzmässig (§ 2 Abs. 2 Satz 1 VRPG). 75 Grenzabstand in Dorfzone In einer Dorfzone, die den Erhalt des Bestehenden bezweckt und wo für Neu- und Umbauten die Grenzabstände im Einzelfall festgelegt werden, ist für die Abstandsbestimmung auf die Stellung bestehender Bauten und die Einpassung ins Ortsbild abzustellen, und nicht auf die Werte einer Referenzzone (Erw. 5.2.4). Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 26. August 2016 (BVURA.15.463). Aus den Erwägungen