{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2016-08-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_BVURA-15-463_2016-08-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2591", "Checksum": "9ec8621bfe01cafbb63b8e2bc2e92c9f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["BVURA.15.463"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 26.08.2016 BVURA.15.463"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 26.08.2016 BVURA.15.463"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 26.08.2016 BVURA.15.463"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grenzabstand in Dorfzone \nIn einer Dorfzone, die den Erhalt des Bestehenden bezweckt und wo für Neu-und Umbauten die Grenzabstände im Einzelfall festgelegt werden, ist für die Abstandsbestimmung auf die Stellung bestehender Bauten und die Einpassung ins Ortsbild abzustellen, und nicht auf die Werte einer Referenzzone (Erw. 5.2.4)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:31", "Checksum": "34c0709706f8fdf27764d83da68f365a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 26.08.2016 BVURA.15.463\nRegeste:\nGrenzabstand in Dorfzone \nIn einer Dorfzone, die den Erhalt des Bestehenden bezweckt und wo für Neu-und Umbauten die Grenzabstände im Einzelfall festgelegt werden, ist für die Abstandsbestimmung auf die Stellung bestehender Bauten und die Einpassung ins Ortsbild abzustellen, und nicht auf die Werte einer Referenzzone (Erw. 5.2.4).\n\n2016 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 397\n\ngelingen, wenn es als zulässig erachtet würde, die Anträge zu erweitern. Auch eine Gemeinde als Planungsträgerin hat ein eigenes legitimes Interesse, im Einwendungsverfahren gegen die Revision der\nNutzungsplanung dargelegt zu bekommen, welche Punkte umstritten\nsind und wo sie ein zeitliches und finanzielles Risiko eingeht, wenn\nsie abweichend von den Einwendungsanträgen entscheidet, und sie\nvertritt auch die gleichgerichteten und öffentlich bedeutsamen Interessen der Bauwilligen im Planungsgebiet. § 4 Abs. 2 BauG in Verbindung mit § 24 BauG schützt diese Interessen. § 60 Abs. 2 BauV\nerweist sich damit als gesetzmässig (§ 2 Abs. 2 Satz 1 VRPG).\n\n75 Grenzabstand in Dorfzone\nIn einer Dorfzone, die den Erhalt des Bestehenden bezweckt und wo für\nNeu- und Umbauten die Grenzabstände im Einzelfall festgelegt werden,\nist für die Abstandsbestimmung auf die Stellung bestehender Bauten und\ndie Einpassung ins Ortsbild abzustellen, und nicht auf die Werte einer\nReferenzzone (Erw. 5.2.4).\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom\n26. August 2016 (BVURA.15.463).\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Ausgangslage\n…\n2.2 Bauvorhaben …\nMit dem nun strittigen Bauprojekt ist die Aufstockung der an\ndas Einfamilienhaus angebauten Garage um ein Geschoss als Erweiterung des Obergeschosses des Wohngebäudes vorgesehen. Die\nbestehende Garage weist einen Grenzabstand von 2,85 m zur\nNachbarparzelle 3225 der Beschwerdeführenden auf. …\n398 Verwaltungsbehörden 2016\n\n5. Grenzabstand\n5.1 Vorbringen der Beschwerdeführenden\nMateriell rügen die Beschwerdeführenden zunächst, die vorgesehene Aufstockung der Garage führe zu einer Verletzung der\nGrenzabstände. Als Begründung führen sie im Wesentlichen an, dass\ndie Garage mit der nunmehr vorgesehenen Aufstockung ihren\nCharakter als Klein- und Anbaute verliere und zur Hauptbaute werde.\n…\n5.2 Massgebender Grenzabstand\n…\n5.2.2\n§ 8 Abs. 1 BNO legt die Grenzabstände für die verschiedenen\nZonen in A. wie folgt fest:\nklein gross\nm m\nDorfzone o –\nLandhauszone 4.00 7.00\nWohnzone W2 4.00 8.00\nWohnzone W3 5.00 9.00\nWohn- und Gewerbezone 3 5.00 9.00\nWohn- und Gewerbeparkzone 5.00 9.00\nArbeitszone 6.00 6.00\nZone für öffentliche Bauten und Anlagen o o\nDie mit «o» bezeichneten Werte und Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten\nInteressen im Einzelfall fest (vgl. § 8 Abs. 5 BNO).\n5.2.3\nIn der Dorfzone D, in der sich das Bauvorhaben befindet, hat\nder Gesetzgeber somit keinen kleinen Grenzabstand (numerisch)\nfestgelegt, sondern überlässt dies dem Gemeinderat im Einzelfall unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen\n(§ 8 Abs. 5 BNO). Die Beschwerdeführenden berufen sich diesbezüglich auf folgende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, die\ninsbesondere im Zusammenhang mit Zonen für öffentliche Bauten\nund Anlagen entwickelt wurde (vgl. AGVE 2002, S. 232 ff.):\n2016 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 399\n\n"}