risch den beantragten Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht erteilt. Da der vorliegende Entscheid des BVU nunmehr wieder beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann und einer solchen Beschwerde von Gesetzes wegen erneut aufschiebende Wirkung zukäme und damit das vom Gemeinderat M. beantragte faktische sofortige Nutzungsverbot bis zur allfälligen gegenteiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 20 VRPG) gelten würde, ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen einer allfälligen Beschwerde ans Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung vorsorglich zu entziehen.