hievor ausgeführt – auch aus Sicht der Beschwerdeinstanz klar nicht gegeben. Im Weiteren sind keine öffentlichen Interessen (etwa des Brandschutzes) ersichtlich, welche für den Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. für ein sofortiges Nutzungsverbot sprächen, zumal der bewilligte Nutzungszweck wie dargelegt nicht massgeblich ändert. Im Gegenteil verfolgt der Beschwerdeführer öffentliche Interessen; so ist die Unterbringung von Asylsuchenden eine öffentliche Aufgabe (Art. 2 AsylG), deren Erfüllung wichtig, aber bekanntlich auch schwierig ist. Die Beschwerdeinstanz hat aus diesen Gründen denn auch der vorliegenden Beschwerde mit Zwischenentscheid vom 24. Juli 2015 superproviso-