Trifft letzteres zu und kann bei summarischer Prüfung die Bewilligungspflicht nicht klarerweise bejaht werden, so darf nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werden, wenn keine wichtigen öffentlichen Interessen auf dem Spiele stehen (vgl. Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2000 im Beschwerdeverfahren BE.20000.00033-K3). 5.2 Vorliegend ist die Baubewilligungspflicht hinsichtlich der im Streit liegenden Nutzung seitens des Beschwerdeführers bestritten und – wie unter Ziff. 3 hievor ausgeführt – auch aus Sicht der Beschwerdeinstanz klar nicht gegeben.