Sucht ein Privater um eine Bewilligung nach, die dann verweigert wird, so hat der mit der Beschwerde gegen den verweigernden Entscheid verbundene Suspensiveffekt keine Bedeutung. Die Baubewilligungspflicht ist ihrer rechtlichen Struktur nach ein Polizeiverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Solange die Erlaubnis (Bewilligung) nicht erteilt ist, bleibt die betreffende Tätigkeit verboten. Die «aufschiebende Wirkung» der Beschwerde bedeutet nicht, dass die Bewilligungspflicht für die Dauer des Bewilligungsverfahrens wegfällt. Sonst könnte ja der Private durch blosse Beschwerdeerhebung jedes Gesetz, das eine Bewilligungspflicht aufstellt, mindestens vorübergehend ausser Kraft setzen.