Es sind nun allerdings Fälle denkbar, in denen der angeführte Grundsatz muss durchbrochen werden können, sei es, weil sonst die Entscheidungsfähigkeit in der Hauptsache nicht gewahrt bleibt (z.B. bei einer Baueinstellung) oder weil ganz besonders gewichtige Interessen auf dem Spiel stehen, deren Wahrung keinerlei Aufschub erträgt, nicht einmal für die Dauer der Übergangszeit bis zur Fällung des Beschwerdeentscheids. Noch einmal anders liegen jene Fälle, wo die Behörde nicht in eine durch entsprechende Bewilligung abgedeckte Rechtsposition des Verfügungsadressaten eingreift, sondern wo ein bewilligungspflichtiges Vorhaben bereits vor rechtskräftiger Erteilung einer