unterliege, weshalb ein entsprechendes Baugesuch im gegebenen Zeitpunkt eingereicht werde, zu behaften. Damit erweist sich die Nutzung des Gasthofs «S.» als Asylunterkunft als nicht bewilligungspflichtig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Beschluss des Gemeinderats aufzuheben ist. … 5. Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde 5.1 Das Verwaltungsgericht hat in verschiedenen Entscheiden näher erläutert, unter welchen Voraussetzungen Beschwerden gegen belastende Verfügungen die aufschiebende Wirkung entzogen werden darf (siehe dazu und zum Folgenden: AGVE 1988, S, 414 f, mit Hinweisen;