So bedarf bspw. die Nutzung des Büros oder des Speisesaals im ersten Stock oder des Bankettsaals im Erdgeschoss als (Schlaf-)Zimmer selbstverständlich zwingend einer vorgängigen Überprüfung und damit einer Baubewilligung. Aber dessen ist sich auch der Beschwerdeführer bewusst, und er ist auf seiner Aussage, dass der Einbau von weiteren Zimmern und Nasszellen unbestrittenermassen der Baubewilligungspflicht 2015 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 447