Insbesondere ist die neue Nutzung nicht mit zusätzlichen Auswirkungen auf die Umwelt, die Erschliessung oder den Verkehr verbunden und es findet auch keine massgebliche Nutzungsintensivierung statt, die eine Baubewilligungspflicht auslösen würde. In diesem Zusammenhang ist aber auch mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass bezüglich des Hotelbetriebs lediglich die bereits in der Vergangenheit bewohnten Räume (also die Hotelzimmer) ohne Baubewilligung als Schlafräume bewohnt werden dürfen, nicht jedoch Räumlichkeiten, die dem Restaurantbetrieb dienen oder anderweitig nicht für die Wohnnutzung bestimmt sind.