Der Umstand, dass nun neu Asylsuchende anstelle von Nichtasylsuchenden die Hotelzimmer bewohnen bzw. dass mehr Personen in den entsprechenden Zimmern wohnen, vermag weder eine Neuausrichtung der Zimmer noch eine Anpassung der Raumhöhen oder der Fenstergrössen zu bewirken – die Anforderungen an die Wohnhygiene gemäss § 48 BNO unterscheiden sich weder nach Art noch nach Anzahl der Benutzer. Eine entsprechende Überprüfung wird erst im Rahmen einer allfälligen Umnutzung weiterer, heute nicht als Hotelzimmer genutzter Räume wie etwa des Bankettsaals etc. vorgenommen werden müssen. … 3.4.8