degegner, dass die Anforderungen an die Wohnhygiene gemäss § 48 BNO (Unzulässigkeit ausschliesslich nach Norden orientierter Wohnräume, lichte Höhe von Wohn-, Schlaf und Arbeitsräumen, Fenstergrösse der Wohnräume) zu prüfen seien: Der Umstand, dass nun neu Asylsuchende anstelle von Nichtasylsuchenden die Hotelzimmer bewohnen bzw. dass mehr Personen in den entsprechenden Zimmern wohnen, vermag weder eine Neuausrichtung der Zimmer noch eine Anpassung der Raumhöhen oder der Fenstergrössen zu bewirken – die Anforderungen an die Wohnhygiene gemäss § 48 BNO unterscheiden sich weder nach Art noch nach Anzahl der Benutzer.