des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2009/131 vom 3. Dezember 2009, Erw. 2.3); zudem wird der Wegfall des Restaurantbetriebs zweifellos mit einer zusätzlichen Reduktion der Fahrzeugbewegungen und des Parkplatzbedarfs der Liegenschaft verbunden sein.