Schliesslich zielt das Argument des Gemeinderats, die bisherige Hotelauslastung habe lediglich 41 % betragen, und nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht zwischen 75 und 80 %, ins Leere – bewilligt ist eine Belegung von 100 % und weder Nachbarn noch Behörden können aus dem Umstand, dass ein Betrieb nicht entsprechend der Baubewilligung voll ausgelastet war, irgendetwas zu ihren Gunsten ableiten. Nach dem Gesagten vermag der Umstand, dass die künftige Belegung höher ist als die durchschnittliche bisherige Belegung, keine Bewilligungspflicht auszulösen. 3.4.3