Sodann wirft der Gemeinderat die Frage der Nutzungsintensivierung in Folge der grösseren Zahl von Bewohnern auf. Dazu ist einleitend festzuhalten, dass vorliegend nur der Einzug von 60 Asylsuchenden zu beurteilen ist und nicht von 90 – die Erhöhung der Bewohnerzahl auf 90 ist in einem späteren Schritt vorgesehen und mit baulichen Massnahmen verbunden, was dannzumal zu beurteilen sein wird. Wie vom Verwaltungsgericht im zitierten Entscheid dargelegt, hat die Intensivierung der Wohnnutzung weder Einfluss auf die Baubewilligungspflicht noch ist sie ausnützungsrelevant. Das gilt auch im vorliegenden Fall.