Käme man zu einem anderen Resultat, hätte der Gemeinderat schon längst gegen die Mo- nats- und Dauermieten des Gasthofs «S.» einschreiten müssen (was er offensichtlich nicht getan hat). Vor allem aber ist das Gebäude als Hotel/Restaurant plus Wohnungen so konzipiert, dass es ohne weiteres und ohne irgendwelche baulichen Massnahmen einer reinen Wohnnutzung zugeführt werden kann, was auch weder Gemeinderat noch Beschwerdegegner in Abrede stellen. Demgemäss vermag der Umstand, dass die Hotelzimmer inskünftig ständig bewohnt werden, keine räumliche Relevanz aufzuweisen.