Die übrigen Zimmer, welche im klassischen Sinn als Hotelzimmer genutzt wurden, erfahren alleine durch den Umstand, dass inskünftig Personen dauernd diese Räume bewohnen, ebenfalls keine relevante Zweckänderung: Es kann baurechtlich keinen Unterschied machen, ob Hotel- (Tages-) Gäste die Zimmer bewohnen oder «Dauermieter», da die Hotelnutzung immer auch eine Dauernutzung zulässt; insbesondere ist es Hotelgästen nicht untersagt, den ganzen Tag, rund um die Uhr, im Hotel zu verbringen. Käme man zu einem anderen Resultat, hätte der Gemeinderat schon längst gegen die Mo- nats- und Dauermieten des Gasthofs «S.» einschreiten müssen (was er offensichtlich nicht getan hat).