Dementsprechend vermag der (formelle) Umstand, dass der Hotelbetrieb inskünftig als Asylunterkunft dient und damit der reinen Wohnnutzung zugeführt wird, alleine für sich kein Interesse an der vorgängigen Kontrolle und damit keine Baubewilligungspflicht auszulösen. Vielmehr ist die Bewilligungspflicht anhand eines Vergleichs der beabsichtigten Nutzung als Asylunterkunft mit der bisherigen Nutzung des Hotel-/Restaurantbetriebs hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Öffentlichkeit und die Nachbarschaft im konkreten Fall vorzunehmen, was nachfolgend zu prüfen sein wird. 3.4.2