Indessen kann aus dieser Rechtsprechung keine Baubewilligungspflicht für die Nutzung des Gasthofs «S.» als Asylzentrum abgeleitet werden: Im zitierten Entschied führt das Verwaltungsgericht aus, dass sich mit dem Begriff des Wohnens üblicherweise die Vorstellungen von Sesshaftigkeit, Ruhe, Beständigkeit usw. verbinden würden; grundsätzlich fehle es einem Heim oder einem Hotel an der Voraussetzung des dauernden Aufenthalts. In diesem Zusammenhang verwies das Verwaltungsgericht auf die fehlende Zonenkonformität eines hotelähnlichen Pensionsbetriebs in einer Zone für Ein- und Zweifamilienhäuser (AGVE 1994, S. 373).