nungen durch Asylsuchende unterliegt zweifellos nicht der Bewilligungspflicht. 3.4 3.4.1 Neben den beiden Wohnungen ist auch das Hotel mit den 16 Hotelzimmern von der strittigen Nutzung als Asylunterkunft betroffen. Diesbezüglich legt der Gemeinderat unter Berufung auf AGVE 1994, S. 371, ins Recht, dass ein bloss vorübergehender Aufenthalt von Personen in einem Hotel keine eigentliche Wohnnutzung darstelle. Indessen kann aus dieser Rechtsprechung keine Baubewilligungspflicht für die Nutzung des Gasthofs «S.» als Asylzentrum abgeleitet werden: