Soweit ersichtlich hatten die kantonalen Behörden die Bewilligungspflicht der Nutzung eines Hotels als Unterkunft für Asylsuchende bislang noch nicht zu beurteilen. In einem Entscheid betreffend die Umnutzung eines Mehrfamilienhauses in eine Asylunterkunft in der Gemeinde A., in welchem das Verwaltungsgericht schliesslich die Bewilligungspflicht verneinte, führte das Gericht Folgendes aus (VGE III/73 vom 4. Juni 2015, S. 9): «Der Beschwerdegegner beabsichtigt, im Mehrfamilienhaus bis zu 90 Asylsuchende unterzubringen. Dabei handle es sich vor allem um Familien oder Frauen mit Kindern, wobei die Zuweisung des Wohnraums abhängig von den Asylsuchenden sei, welche dem Kan-